02.02.2024 • 5 min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Die Gründe, einen Nebenwohnsitz oder Zweitwohnsitz anmelden zu wollen, können vielfältig sein. Nicht immer handelt es sich dabei um eine Ferienimmobilie, die nur saisonal genutzt wird. Häufig spielen berufliche Verpflichtungen, persönliche Beziehungen oder steuerliche Vorteile eine Rolle.
In diesem Artikel erfahren Sie nicht nur, worauf zu achten ist, wenn Sie einen Zweitwohnsitz anmelden möchten, wir gehen auch auf die Voraussetzungen und aufkommenden Kosten, das Anmelden des Elternhauses als Zweitwohnsitz, das Anmelden des Zweitwohnsitzes beim Lebenspartner, die steuerliche Absetzbarkeit sowie das Abmelden eines Zweitwohnsitzes ein.
Zweitwohnsitz oder Nebenwohnsitz?
Die Begriffe 'Zweitwohnsitz' und 'Nebenwohnsitz' werden im deutschen Melderecht synonym verwendet und bezeichnen eine zusätzliche Wohnung neben dem Hauptwohnsitz. Gemäß § 21 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte Wohnung, während alle weiteren Wohnungen als Nebenwohnungen gelten. Daher gibt es keine rechtliche Unterscheidung zwischen 'Zweitwohnsitz' und 'Nebenwohnsitz'; beide Begriffe beziehen sich auf jede weitere Wohnung neben der Hauptwohnung.
Anmeldungspflicht: Sowohl Haupt- als auch Nebenwohnungen müssen beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Häufigkeit der Nutzung. Nach § 21 Abs. 1 BMG ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung vorzunehmen.
Zweitwohnungssteuer: Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Nebenwohnungen. Die Erhebung dieser Steuer ist nicht von der Nutzungsfrequenz abhängig; vielmehr wird sie für jede als Nebenwohnung gemeldete Unterkunft fällig. Die genauen Regelungen variieren je nach Kommune. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Gemeinde über die spezifischen Bestimmungen zu informieren.
Zweitwohnsitz anmelden – Schritt für Schritt
Die Anmeldung Ihres Zweitwohnsitzes ist in Deutschland obligatorisch, wenn Sie eine weitere Wohnadresse neben Ihrem Hauptwohnsitz haben. Als Hauptwohnsitz gilt jene Immobilie, in der Sie sich überwiegend aufhalten und die somit Ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Pendlerwohnungen gelten beispielweise nicht per se als Hauptwohnsitz, auch wenn Sie dort womöglich mehr Zeit verbringen als in Ihrem Hauptwohnsitz.
Zweitwohnsitze im Ausland müssen nicht in Deutschland angemeldet werden, womöglich müssen Sie Ihren Zweitwohnsitz im Ausland jedoch bei der zuständigen Behörde im Ausland anmelden. Informieren Sie sich hierzu über die Meldegesetze des enstprechenden Landes.
Nach §21 Bundesmeldegesetz sollten Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der örtlichen Meldebehörde anmelden. Beim Einwohnermeldeamt sind grundsätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:
- das ausgefüllte Anmeldeformular vom Amt
- Personalausweis (alternativ Reisepass)
- Mietvertrag oder eine Wohnungsgeberbestätigung
- Ggf. Geburtsurkunde der Kinder, Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
Ausnahmen
Gemäß § 27 des Bundesmeldegesetzes (BMG) bestehen Ausnahmen von der Meldepflicht unter bestimmten Bedingungen:
1. Kurzzeitiger Aufenthalt: Personen, die bereits im Inland nach § 17 oder § 28 BMG gemeldet sind und eine weitere Wohnung für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten beziehen, sind nicht verpflichtet, sich für diese Wohnung an- oder abzumelden. Dauert der Aufenthalt jedoch länger als sechs Monate, muss innerhalb von zwei Wochen eine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.
2. Spezielle Personengruppen in Gemeinschaftsunterkünften: Für Personen, die bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, entfällt die Meldepflicht, wenn der Aufenthalt folgenden Zwecken dient:
- Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilliger Wehrdienst nach dem Soldatengesetz
- Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
- Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz
- Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
- Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder Landespolizei, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird
- Teilnahme an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffende Person bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen spezifische Voraussetzungen haben. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, die zuständige Meldebehörde zu konsultieren.
Frist verpasst?
Wenn Sie die gesetzliche Frist von zwei Wochen für die Anmeldung oder Ummeldung Ihres Wohnsitzes versäumen, kann dies als Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 des Bundesmeldegesetzes (BMG) geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes variiert je nach Gemeinde und kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden
Es ist grundsätzlich möglich, das Elternhaus als Zweitwohnsitz anzumelden, sofern Sie dort regelmäßig übernachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Für Studierende, Auszubildende und Minderjährige kann dies vorteilhaft sein. In vielen Gemeinden sind Personen, die aus beruflichen oder Ausbildungsgründen einen Zweitwohnsitz unterhalten und finanziell von den Eltern abhängig sind, von der Zweitwohnungssteuer befreit.Einige Personen melden das Elternhaus als Hauptwohnsitz und die eigene Wohnung als Nebenwohnsitz an. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Befreiung von der Zweitwohnungssteuer führen, insbesondere wenn eine finanzielle Abhängigkeit von den Eltern besteht. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Regelungen der jeweiligen Gemeinde zu prüfen, da die Handhabung der Zweitwohnungssteuer lokal unterschiedlich sein kann.
Bitte beachten Sie, dass die genauen Bestimmungen zur Zweitwohnungssteuer und möglichen Befreiungen je nach Gemeinde variieren können. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Meldebehörde oder dem Steueramt Ihrer Gemeinde über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Zweitwohnsitz abmelden
Möglicherweise müssen Sie Ihren Zweitwohnsitz in der Zukunft abmelden, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern. Dies kann erforderlich sein, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ändern oder den Zweitwohnsitz nicht mehr benötigen. Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Meldebehörde über die Vorgehensweise zur Abmeldung.
Zweitwohnsitz – Vorteile im Überblick
Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kann einige Vorteile bieten. Dazu gehören:
- Flexibilität, verschiedene Lebensbereiche abzudecken
- steuerliche Vergünstigungen
- Möglichkeit, sich an verschiedenen Orten niederzulassen. Beachten Sie jedoch die damit verbundenen Pflichten, wie die GEZ-Gebühr und die Anmeldefristen.
Eine sorgfältige Planung und Kenntnisse der örtlichen Gesetze sind zwingend erforderlich, um den Anmeldeprozess so reibungslos wie möglich zu gestalten und dabei alle Vorteile und Pflichten im Blick zu behalten. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei einem Steuerberater bzw. der zuständigen Behörde.