28.08.2024 • 5 min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Immobilie geerbt? Das kann Freude bereiten, aber auch Herausforderungen mit sich bringen. Wenn mehrere Personen die Immobilie erben, bildet sich laut § 2023 Abs. 1 BGB eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam Entscheidungen treffen muss. Die Miterben tragen dabei die Verantwortung für die Verwaltung der Immobilie und müssen einen gemeinsamen Weg finden, wie mit dem Erbe umzugehen ist. Doch erfahrungsgemäß sind solche Entscheidungen nicht immer leicht, vor allem wenn die Meinungen unter den Erben stark auseinandergehen. In vielen Fällen erweist sich der Verkauf der Immobilie als die vernünftigste Option. In diesem Ratgeber-Artikel erklären wir, warum dies so ist und welche Aspekte die Erben berücksichtigen sollten.
Was versteht man unter einer Erbengemeinschaft?
„Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben gemeinschaftlich ein geerbtes Vermögen verwalten. Dies kann entweder durch die gesetzliche Erbfolge geschehen, wenn kein Alleinerbe vorhanden ist oder durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag, in dem der Erblasser mehrere Erben bestimmt hat“, erläutert Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung bei VON POLL IMMOBILIEN. „Innerhalb der Erbengemeinschaft werden die einzelnen Personen als Miterben bezeichnet. Jeder Miterbe hat eine Erbquote, die festlegt, welchen Anteil am gesamten Erbe er erhält. Diese Erbquote bestimmt den Umfang des individuellen Erbteils jedes Miterben.“
Diese Erbquote richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Anweisungen des Erblassers im Testament. Zu den Erben erster Ordnung zählen Ehepartner, Kinder und Enkel; zur zweiten Ordnung gehören Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen; zur dritten Ordnung Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins; und zur vierten Ordnung zählen Urgroßeltern, Großtanten und Großonkel, Großcousinen und Großcousins. Das gesetzliche Erbrecht gilt ausschließlich für biologische oder adoptierte Kinder sowie direkte Verwandte des Erblassers, während Stiefkinder und Schwiegereltern davon ausgeschlossen sind.