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Wer in München neben seinem Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung innehat, muss mit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer rechnen. Diese kommunale Abgabe dient dazu, Anreize für die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München zu schaffen und somit die finanziellen Mittel der Stadt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu erhöhen.
Seit dem 1. Januar 2022 beträgt die Zweitwohnungsteuer in München 18 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wer eine Wohnung als Nebenwohnsitz angemeldet hat, ist verpflichtet, diese Steuer direkt an die Stadt zu entrichten. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder unentgeltlich genutzt werden, wird die Steuer auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete berechnet. Dies kann insbesondere in zentralen Stadtteilen mit hohen Mietpreisen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Die Berechnung der Zweitwohnungsteuer in München erfolgt nach der folgenden Formel:
Zweitwohnungsteuer = Jahresnettokaltmiete × 18
Beispielrechnung:
Je höher die Mietkosten, desto stärker fällt die Steuer ins Gewicht. Daher ist es ratsam, diese Abgabe in die finanzielle Planung einzubeziehen
Auch bei einer Untermiete kann grundsätzlich die Zweitwohnsitzsteuer anfallen.
Wenn ein Mieter ein Zimmer in einer WG oder einer Einliegerwohnung untervermietet und der Untermieter die Adresse als Nebenwohnsitz registriert, fällt die Steuer an.
Die Stadt München gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Zu den häufigsten Ausnahmen gehören:
Ein Antrag auf Befreiung muss schriftlich bei der Stadtverwaltung München eingereicht werden. Hierbei sind entsprechende Nachweise, wie Einkommensbescheide, Arbeitsverträge oder Meldebescheinigungen, erforderlich.
WICHTIG: Ob in Ihrem speziellen Fall eine Zweitwohnungssteuer anfällt oder nicht, sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen. Diese Informationen ersetzen daher keine Rechts- oder Steuerberatung.