Zweitwohnsitzsteuer in Berlin
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
- Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Berlin?
- Zweitwohnsitzsteuer Berlin berechnen – So funktioniert es
- Zweitwohnsitzsteuer bei Untermiete – Wann fällt sie an?
- Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer – Wer ist ausgenommen?
- Nettokaltmiete: 800 € pro Monat
- Jahresnettokaltmiete: 800 € × 12 = 9.600 €
- Steuer: 9.600 € × 20 % = 1.920 € pro Jahr
- Startseite / Zweitwohnsitzsteuer Berlin
Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
Die Zweitwohnsitzsteuer in Berlin betrifft alle Personen, die in der Hauptstadt einen Nebenwohnsitz anmelden. Diese kommunale Abgabe soll dazu beitragen, dass mehr Bürger ihren Hauptwohnsitz in Berlin anmelden, wodurch die Stadt höhere Einnahmen durch den Länderfinanzausgleich erhält. Doch wie hoch ist die Steuer, wie wird sie berechnet und gibt es Möglichkeiten zur Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer? In diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen.
Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer in Berlin beträgt 20 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich genutzt, wird die Steuer auf Grundlage des jeweils gültigen Mietspiegels festgelegt. Dies kann besonders in beliebten Bezirken mit hohen Mietpreisen eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Für Personen, die in einer Eigentumswohnung mit Zweitwohnsitz leben, wird die Steuer anhand einer fiktiven Miete auf Basis der aktuellen Mietspiegelwerte berechnet. Dadurch kann auch ohne eine tatsächliche Mietzahlung eine Steuerpflicht entstehen.
Zweitwohnsitzsteuer Berlin berechnen – So funktioniert es
Die Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer in Berlin erfolgt nach einer einfachen Formel:
Zweitwohnsitzsteuer = Jahresnettokaltmiete × 20 %
Beispielrechnung:
Je höher die Mietpreise, desto mehr fällt die Steuer ins Gewicht. Gerade für Personen mit einem zusätzlichen Wohnsitz in Berlin ist es daher wichtig, die Zweitwohnsitzsteuer in die Finanzplanung einzubeziehen.
Zweitwohnsitzsteuer bei Untermiete – Wann fällt sie an?
Auch bei einer Untermiete kann die Zweitwohnsitzsteuer fällig werden. Wenn der Untermieter eine eigene Wohnung anmeldet, unabhängig davon, ob es sich um ein WG-Zimmer oder eine abgetrennte Wohneinheit handelt, wird die Steuer erhoben. Entscheidend ist, ob der Untermieter die Wohnung als Zweitwohnsitz anmeldet.
Meldet der Hauptmieter eine untervermietete Wohnung als seinen Nebenwohnsitz an, ist auch er zur Zahlung der Steuer verpflichtet. In vielen Fällen kann es sich lohnen, mit dem Vermieter oder Hauptmieter zu klären, ob eine Anmeldung als Hauptwohnsitz möglich ist, um die Steuer zu vermeiden.
Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer – Wer ist ausgenommen?
Als Zweitwohnung gelten etwa nicht Pflegeheime oder therapeutische oder sozialpädagogische Einrichtungen. Daneben sind auch Wohnungen nicht zweitwohnsteuerpflichtig, die eine verheiratete oder in eigetragener Lebenspartnerschaft lebende Person aus beruflichen Gründen inne hat, die nicht dauernd getrennt lebt, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb von Berlin liegt.
WICHTIG: Ob in Ihrem speziellen Fall eine Zweitwohnungssteuer anfällt oder nicht, sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen. Diese Informationen ersetzen daher keine Rechts- oder Steuerberatun.