Kommt es nach langjähriger Ehe zweier Lebensgefährten zur Scheidung, bringt dies eine Reihe emotionaler Entscheidungen mit sich. Dazu zählt beispielsweise die Verteilung des bis dato gemeinsamen Vermögens, das neben Geldbeständen und Einrichtungsobjekten nicht selten auch eine Immobilie umfassen kann. Um die Situation für beide Parteien so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden, für die eine Reihe möglicher Optionen denkbar sind. Diese möchte Von Poll, Ihr Immobilienmakler am Oberen Zürichsee, für Sie im folgenden Artikel gegenüberstellen, um Ihnen eine fundierte Abwägung zur Zukunft Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung zu ermöglichen.
Die Scheidungsvereinbarung regelt die Handhabung des Immobilieneigentums nach Ehe-Aus
Um bestimmen zu können, wie mit der betreffenden Liegenschaft im Nachgang einer Scheidung verfahren werden soll, ist zunächst eine Klärung der Eigentumsansprüche notwendig. Diese können je nach gewähltem Güterstand der Ehe unterschiedlich ausfallen - abhängig davon, wann die Immobilie erworben wurde, und ob eine Errungenschaftsbeteiligung, eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart wurde. Im Falle von gemeinsamem Immobilieneigentum ist eine Übereinkunft über die Zukunft des Hauses oder der Wohnung notwendig, die entweder persönlich oder unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands ausgehandelt werden kann. Sind sich beide Parteien einig, wird der Konsens in einer schriftlichen Scheidungsvereinbarung festgehalten. Kann hingegen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit durch ein Scheidungsgericht geregelt, was jedoch im Interesse aller Beteiligten nach Möglichkeit vermieden werden sollte.
Üblicherweise kommt es im Zuge von Scheidungen in der Schweiz Immobilien betreffend zu einem von drei typischen Szenarien, die mit individuellen Vor- und Nachteilen verbunden sind. Lassen Sie sich diese Szenarien von Ihrem Immobilienmakler Von Poll Oberer Zürichsee näher vorstellen.
Szenario 1: Der Verkauf der Immobilie. Nach einer Scheidung häufig das Vorgehen der Wahl
Das Haus oder die Wohnung wird zum Verkauf angeboten, nach Abschluss der Vermarktung wird der Ertrag entsprechend der Scheidungsvereinbarung unter den ehemaligen Eheleuten aufgeteilt. Diese Vorgehensweise stellt sich nicht nur aus finanziellen Gesichtspunkten häufig als sinnvoll heraus, auch ermöglicht sie beiden Ex-Partnern einen frischen Neustart ohne die emotionale Bindung an die ehemals gemeinsam bewohnte Liegenschaft, die mit vielen Erinnerungen verbunden sein kann. Hier empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem fachkundigen Immobilienmakler, der den Verkauf innerhalb möglichst kurzer Zeit professionell realisiert und dank seiner umfassenden Marktkenntnis das beste Resultat erzielt, während die Geschiedenen sich möglichst wenig mit den einzelnen Schritten der Vermarktung auseinandersetzen müssen. Beachtet werden sollte außerdem, dass nicht nur beide Eigentümer dem Verkauf selbst, sondern auch den später ausgehandelten Konditionen der Veräusserung zustimmen müssen.
Szenario 2: Auszahlung durch den Allein-Eigentümer bei Wunsch nach Eigentumsbehalt
Die Immobilie am Oberen Zürichsee verbleibt im Eigentum eines der beiden Expartner, der den jeweils anderen gemäss seiner bestehenden Ansprüche finanziell auszahlt. Diese Option wird beispielsweise in Erwägung gezogen, wenn etwa gemeinsame Kinder in der Immobilie leben und diese ihre gewohnte Wohnumgebung nicht verlassen sollen. Auch in praktischer Hinsicht kann diese Variante dem Verkauf vorzuziehen sein, wenn beispielsweise die Nähe zum Arbeitsplatz oder die Knappheit an vergleichbaren Objekten dafürsprechen. In diesem Fall ist eine vorherige Analyse der Immobilienwerts notwendig, um zu beziffern, wie hoch der Auszahlungsbetrag des zukünftigen Allein-Eigentümers auszufallen hat. Da jedoch nicht in jedem Fall eine solche Summe kurzfristig aufgebracht werden kann, ist diese Entscheidung unter Umständen nicht bei jeder Scheidung realisierbar.
Szenario 3: Ausgleich der Immobilienanteile durch Zuspruch anderer Vermögenswerte
Das Haus oder die Wohnung bleibt ebenfalls im Besitz eines der beiden Expartner – der Unterschied zum zweiten Szenario besteht darin, dass dieser nicht finanziell ausgezahlt, sondern dafür in Form anderer Gegenwerte aus dem ehemals gemeinsamen Vermögen begünstigt wird. Dazu können beispielsweise Fahrzeuge, Kunstgegenstände und Einrichtungsobjekte, aber auch Kapitalanlagen in Form von Aktien, Fondsanteilen oder Edelmetallen gehören. Darüber hinaus sind die Vorzüge und Einschränkungen dieser Methode mit denen bei Szenario 2 vergleichbar; diese Variante kann sich etwa dann anbieten, wenn der Allein-Eigentümer nicht über ausreichende monetäre Mittel zur Auszahlung verfügt, aber dennoch weiterhin in der Immobilie wohnen möchte. Auch bei einem breit diversifizierten Ehevermögen kann diese Vorgehensweise dem klassischen Auszahlen des Ex-Partners vorzuziehen sein.
Für welchen dieser möglichen Wege Sie sich nach Ihrer Scheidung auch entscheiden mögen: Ihr Immobilienmakler Von Poll Oberer Zürichsee unterstützt Sie gerne bei Ihrem Vorhaben und beantwortet Ihre Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch. Dabei gehen wir ausführlich auf Ihren individuellen Fall ein, ermitteln den Marktwert Ihrer Immobilie präzise anhand aktueller Vergleichswerte und realisieren auf Wunsch den Verkauf von Haus oder Wohnung – effizient und komfortabel. Vereinbaren Sie kostenlos und unverbindlich Ihren persönlichen Ersttermin mit unseren Immobilienmaklern unter der Telefonnummer +41 44 211 60 09 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected].