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Immobilien richtig vererben oder verschenken

20/08/2024 · Autor: Hof


Erblasser wollen meistens das Beste für die Hinterbliebenen. Werden im Testament allerdings mehrere Erben benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen sich die Erben untereinander einigen.

Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Pflichterben gibt. Alle Erben besitzen dann dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, so darf er oder sie nicht allein und direkt darauf zugreifen.

Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, nachdem sich die Erben geeinigt haben.

Das gesetzliche Erbrecht ist an der traditionellen Familienform orientiert. Mitglieder einer Patchworkfamilie sollten sich deshalb über die Erbfolge informieren. Wer das Erbe nach den eigenen Wünschen gestalten möchte, muss handeln. Nach der gesetzlichen Erbfolge können nur leibliche und adoptierte Kinder das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen. Stiefkinder hingegen erben nichts.

Ein Testament kann Streit vermeiden, vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht. Sogenannte Teilungsanordnungen regeln die Erbauseinandersetzung. Beispielsweise kann angeordnet werden, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der gesamte Nachlass verkauft oder versteigert wird und die Erben entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden.

Nichts an Wert zu hinterlassen, wäre die einfachste Lösung, um Streit zu vermeiden und Steuern zu sparen. Das ist in der Praxis aber schwer umzusetzen. Bei ausreichender Alterssicherung können aber schon zu Lebzeiten Vermögenswerte wie Immobilien oder Geld verschenkt werden.

Die meisten Erbschaften und Schenkungen liegen bei der Bemessung der Steuern unterhalb der hohen Freibeträge. So können Ehepartner bis zu 500.000 Euro und die eigenen Kinder jeweils bis zu 400.000 Euro erben, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Bei Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge wie bei Erbschaften – und zwar alle zehn Jahre wieder. Bei Kindern sind es also 400.000 Euro pro Elternteil. Das heißt, dass Kinder von ihren Eltern alle zehn Jahre bis zu 800.000 Euro steuerfrei geschenkt bekommen können.

 

(Foto: © Anna Paderborn, Pixabay)

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