Mit Holz, Kohle und anderen Feststoffen betriebene Öfen müssen gemäß der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bestimmte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einhalten. Die Übergangsfrist für die Einhaltung dieser Vorschriften endet im Dezember 2024. Falls ein Ofen nicht den geltenden Verpflichtungen und Anforderungen entspricht, sind Eigentümer verpflichtet, ihn bis zu diesem Zeitpunkt nachzurüsten oder alternativ außer Betrieb zu setzen. Eine rechtzeitige Anpassung ist notwendig, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
In den kalten und feuchten Tagen ist der Kaminofen der bevorzugte Ort im Haus oder in der Wohnung, wo es drinnen gemütlich warm ist. Der Anblick des flackernden Feuers schafft nicht nur eine behagliche Atmosphäre, sondern auch wohlige Wärme. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch bekannt als 1. BImSchV, strenge Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid festlegt. Damit Sie Ihren Kaminofen uneingeschränkt genießen können, ist es wichtig sicherzustellen, dass er diesen Vorschriften entspricht.
BIS ENDE 2024 GELTEN FOLGENDE REGELUNGEN:
Ein Blick auf die festgelegten Zeitfenster für notwendige Umrüstungen zeigt, dass bis zum Ende des Jahres 2024 die letzte Übergangsfrist abläuft. Ab diesem Zeitpunkt sind insbesondere Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen, die zwischen 1995 und dem 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Besitzer solcher Geräte sollten ihre Aufmerksamkeit auf die Leistungsdaten richten. Die Prüfstands-Messbescheinigung des Herstellers enthält sämtliche relevanten Informationen. Sofern diese Messung nicht vorhanden ist, kann sie vor Ort durch einen Schornsteinfeger nachträglich durchgeführt werden.
Die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte ist entscheidend, um das Gerät weiterhin betreiben zu dürfen. Für Anlagen, die diese Werte nicht erfüllen, besteht die Pflicht zur Außerbetriebnahme oder zur Nachrüstung mit Feinstaubfiltern. Diese Bestimmungen gelten als Maßnahme, um die Umweltauswirkungen zu minimieren und die Gesundheit der Bewohner zu schützen.
AUSNAHMEN UND BUßGELDER:
Von den vorgeschriebenen Regelungen ausgenommen sind aufgrund ihrer geringen Nutzungszeiten:
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 Kilowatt
- Offene Kamine
- Grundöfen
- Historische Öfen, die vor 1950 hergestellt wurden
- Öfen in Wohnungen, die ausschließlich zur Beheizung der Wohnung dienen
Für Betreiber dieser genannten Geräte bleibt die Nutzung unverändert möglich. Für alle anderen gilt: Wer trotz der gesetzlichen Verpflichtung die vorgegebenen Grenzwerte überschreitet, setzt sich dem Risiko eines Bußgelds von bis zu 50.000 Euro aus. Es ist daher entscheidend, sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, um sowohl Umweltauswirkungen zu minimieren als auch mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Quelle: Haus & Grund Magazin 12/23