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Heizungsgesetz: Vier Missverständnisse bei Gas- und Ölheizungen

29/11/2023 · Autor: Marius Grumbt


Bild von Freepik

Insgesamt gibt es elf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft als Heizungsgesetz bezeichnet, wie in der Ausgabe 12/2023 von „Finanztest“ berichtet wird. Hier beleuchten wir vier entscheidende Missverständnisse und klären auf:

1. Irrtum: Alte Öl- und Gasheizungen dürfen nicht mehr betrieben werden

Richtig ist: Ein pauschales Verbot tritt erst ab 2045 in Kraft. Bis dahin existieren zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen, abhängig von der Wärmeplanung der Kommunen. Der Einbau von Gas- und Ölheizungen bleibt weiterhin erlaubt. Ab 2024 muss jedoch sichergestellt werden, dass solche Heizungen ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien nutzen. Für die Übergangszeit von fünf Jahren kann jede Art fossiler Heizung eingebaut werden.

2. Irrtum: In Neubauten müssen grundsätzlich Wärmepumpen eingebaut werden.

Das stimmt so nicht: In Neubaugebieten sind alle Optionen möglich, die die sogenannte 65-Prozent-Regel erfüllen, also zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bei Nicht-Neubauten ist theoretisch auch der Einbau einer Fossilheizung möglich, aber dies könnte aufgrund des benötigten Schornsteins die Baukosten erhöhen, so „Finanztest“.

3. Irrtum: Ein altes Haus, egal ob man es kauft oder erbt, muss man umfassend sanieren.

Niemand ist grundsätzlich dazu verpflichtet. In einigen wenigen Fällen, wie etwa fehlender Dämmung der obersten Geschossdecke oder einer über 30 Jahre alten Heizanlage, müssen neue Eigentümer hier innerhalb von zwei Jahren aktiv werden. Ein Eigentümerwechsel bietet jedoch einen guten Zeitpunkt, notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

4. Irrtum: Mieter sind vom Heizungsgesetz nicht betroffen.

Nicht unmittelbar, aber: Wenn Vermieter gemäß den Vorgaben eine neue Heizanlage installieren, können bis zu zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Dabei werden staatliche Förderungen zuvor von der Gesamtsumme abgezogen. Die Miete darf dabei maximal um 50 Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht werden.

 

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