Warum wird die Steuer erhoben?
Die Grundsteuer wird eingeführt, um die Grundbesitzer an den Kosten für Infrastrukturausgaben zu beteiligen. Im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen der Kommunen aus dieser Abgabe 14,9 Milliarden Euro.
Bislang wurde die Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten berechnet. In einigen Bundesländern reichen die Gutachten für Grundstückswerte bis ins Jahr 1935 zurück. Seitdem haben sich die Werte erheblich verändert, insbesondere in Ballungsgebieten, wo der Wert von Grundstücken deutlich gestiegen ist.
Die bisherige Berechnungsmethode führte dazu, dass gleichwertige Immobilien teilweise unterschiedlich in Bezug auf die Steuerlast bewertet wurden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies für verfassungswidrig, weshalb eine Reform notwendig wurde. Diese Reform tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Im vergangenen Jahr waren daher Eigentümer verpflichtet, dem Finanzamt Informationen zu ihrem Eigentum zu übermitteln. Diese Angaben umfassten:
- Art des Eigentums (z. B. Einfamilienhaus)
- Grundstücksfläche
- Wohn- oder Nutzfläche
- Bodenrichtwerte
- Baujahr
Werr muss die Erklärung im Jahr 2024 erneut abgeben?
Im Jahr 2024 sind jene Eigentümer dazu verpflichtet, ihre Grundsteuererklärung erneut einzureichen, bei denen im vergangenen Jahr eine Abgabe notwendig war. In Bayern wurde die Frist für die Abgabe bis zum 31. März verlängert. Die Grundsteuererklärung ist jedoch keine einmalige Angelegenheit. Alle sieben Jahre erfolgt eine neue Feststellung. Bereits in diesem Jahr müssen jedoch die ersten Eigentümer eine Folgeerklärung abgeben, sofern es Veränderungen am Grundstück, am Haus oder an der Wohnung gab.
Eine Folgeerklärung für die Grundsteuer wird erforderlich, wenn es seit dem 31. Januar 2023 Veränderungen am Grundstück gab. Beispiele hierfür sind:
- Ausbau von Keller oder Dachboden
- Nutzungsänderungen der Fläche, zum Beispiel die Umwandlung von Gewerbefläche in Wohnraum
- Bebauung zuvor brachliegender Flächen
- Teilung des Grundstücks
Nicht alle dieser Fälle sind jedoch für die Grundsteuer relevant, da bei den gängigen Grundsteuermodellen eine Meldung erst erforderlich ist, wenn die Wertänderung 15.000 Euro beträgt. Es ist jedoch zu beachten, dass in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen diese Regelung nicht existiert, und die Auswirkungen der Änderungen je nach Bundesland unterschiedlich sind. Immobilieneigentümerinnen sollten am besten bei ihrem örtlichen Finanzamt nachfragen, wann eine Meldung notwendig ist.
Die Grundsteuererklärung muss, ebenso wie im vergangenen Jahr, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dafür kann das Onlineprogramm 'Mein Elster' genutzt werden, und das notwendige Formular steht im Portal bereit. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, die Folgeerklärung über einen Steuerberater einzureichen.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt durch die Berücksichtigung von drei Variablen: dem Wert des Grundbesitzes, der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Die resultierende Steuerlast variiert von Kommune zu Kommune, da die Städte den Hebesatz selbst festlegen.
Die Frist für die Grundsteuererklärung 2024 endet in den meisten Bundesländern am 31. Januar 2024, ohne gesonderte Aufforderung. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben Bürgerinnen und Bürger bis zum 31. März 2024 Zeit. Bei Nichterfüllung der Frist drohen Säumniszuschlag, Ordnungsgeld und im schlimmsten Fall der Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung, die schriftlich beantragt werden sollte. Ein formloses Schreiben an die jeweilige Behörde genügt, allerdings ist die Gewährung der Verlängerung nicht zwingend.
Quelle: Wirtschaftswoche