Das neue Heizungsgesetz
16/11/2023 · Autor: Marius Grumbt
Das sogenannte Heizungsgesetz wurde vom Bundestag mit den Stimmen der Ampel-Koalition verabschiedet. Die kommunale Wärmeplanung spielt eine entscheidende Rolle, und die Neuregelungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die kontroverse Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bezüglich des Einsatzes von 65 Prozent erneuerbarer Energien (EE) beim Einbau neuer Heizungen wurde am 8. September 2023 im Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP beschlossen. Das GEG enthält kein Betriebsverbot und, mit Ausnahme von 30 Jahre alten Standardheizkesseln, keine Pflicht zum Austausch funktionierender Heizungen, wie es im ursprünglichen Entwurf vorgesehen war. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bis zur Verfügbarkeit kommunaler Wärmepläne können alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden, vorausgesetzt, sie können ab 2029 anteilig mit Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. Vor dem Einbau einer neuen Heizung ist eine fachkundige Beratung für Eigentümer vorgeschrieben.
Ölheizungen können sogar über das Jahr 2026 hinaus eingebaut werden, da das bisherige Einbauverbot aufgehoben wird, da sie mit E-Fuels betrieben werden können. Ab dem 1. Januar 2024 besteht jedoch für Neubaugebiete die Verpflichtung, 65 Prozent erneuerbare Energien zu verwenden, wobei auch Biomasse genutzt werden darf. Ausnahmen gelten für Immobilieneigentümer in sozialen Härtefällen.
Eigentümer haben die Wahl bei den Erfüllungsoptionen, wie dem Anschluss an ein Wärmenetz, dem Einbau einer Wärmepumpe (Luft, Erdreich oder Wasser), dem Einbau einer Biomasseheizung, dem Einbau einer Gasheizung (grünes Gas oder Wasserstoff), dem Einbau einer Hybridheizung (fossile Heizung und 65 % EE-Technologien) oder dem Einbau einer Stromdirektheizung in gut gedämmten Häusern und selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern.
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gesetzlich vorgeschrieben (Wärmeplanungsgesetz). Der Heizungstausch wird über das Programm 'Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen' (BEG-EM) besser gefördert. Die Wärmeplanung wird flächendeckend eingeführt und ist bis zum 30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern verpflichtend.
Unabhängig davon, ob der Einbau oder Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt, müssen bei Vorliegen einer Wärmeplanung die Anforderungen zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien erfüllt werden. Bei gemeinsamem Wärmeerzeuger bezieht sich die Pflicht auf das Gesamtsystem, bei getrennten Wärmeerzeugern auf das jeweils zu ersetzende System.
Bei Einbau einer Wärmepumpe kann der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB in voller Höhe nur verlangen, wenn die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt, sonst nur 50 Prozent der umlagefähigen Kosten. Der Einbau einer neuen Heizung, die die 65 %-EE-Anforderung erfüllt, wird als neue Modernisierungsmaßnahme betrachtet, wobei Vermieter die Wahl haben, diese entweder als energetische Modernisierungsmaßnahme oder als neue Maßnahme einzuordnen.
Zusätzlich sind Fördermaßnahmen und zinsgünstige Darlehen angekündigt. Eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für neue Heizungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden ist vorgesehen. Selbstnutzende Wohneigentümer erhalten einen Förderbonus von zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen pro Haushalt und Jahr bis zu 40.000 Euro beträgt. Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird bis einschließlich 2028 für selbstnutzende Wohneigentümer gewährt, um Anreize für eine frühzeitige Umrüstung zu schaffen. Neben den Zuschüssen bietet die KfW zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüssen für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen an. Diese stehen allen Haushalten mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 90.000 Euro zur Verfügung.
Dennoch bleibt das neu beschlossene Gebäudeenergiegesetz ein hochkomplexes Regelwerk, das sich in der Praxis noch bewähren muss. Trotzdem haben Eigentümer, Kommunen und das Handwerk nun Klarheit darüber, wohin die Energiewende führen soll.
Quelle: Haus und Grund Magazin Düsseldorf, Ausgabe Oktober 2023