Das GIS-Landesgesetz sieht vor, dass die Gemeinde mittels einer Verordnung und eines Beschlusses über die Steuersätze die Detailregelung zur GIS festlegt.
Wofür ist die GIS geschuldet?
Die GIS muss für
- Gebäude und
- Baugründe
bezahlt werden.
Wer muss die GIS bezahlen?
Die Autonome Provinz Bozen hat mit diesem Landesgesetz folgende verpflichtet, die GIS zu bezahlen:
- Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
- Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
- Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
- Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
- Konzessionsinhaber von Domänenvermögen;
- Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.
Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden?
Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, wird die Einzahlungsfrist auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.
Wie wird die GIS berechnet?
Für Gebäude, die im Kataster eingetragen sind, wird der Katasterwert als Berechnungsgrundlage genommen, wobei dieser mit gesetzlich festgeschriebenen Multiplikatoren aufgewertet wird.
Auf den neuen Katasterauszügen ist die Berechnungsgrundlage in einer eigenen Spalte mit der Bezeichnung „Wert GIS“ bzw. „Valore IMI“ angeführt. Bei Baugründen wird der Marktwert herangezogen.
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