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Partnerwechsel fürś Haus

05/08/2024 · Autor: Potsdam


Ihr Fahrplan

Ein Hauskauf ist aufregend, umso wichtiger ist, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen. Sie kennen einen Notar? Sehr schön – eine gute Empfehlung gibt Vertrauen, auch wenn der Notar immer neutral sein muss. Falls Sie den Vertragsentwurf vorab zusätzlich prüfen lassen möchten, beauftragen Sie hierfür einen fachlich versierten Anwalt. Am Tag der Beurkundung wird dann der finale Kaufvertrag unterschrieben. Folgendes wird vom Notar Wort für Wort vorgetragen: Der verhandelte Kaufpreis, die Übergabemodalitäten und der Zahlungsablauf. Übrigens: Wir raten jedem, den Schlüssel nicht aus der Hand zu geben, bevor das Geld geflossen ist.

Tipp: Es gibt Sondervereinbarungen wie z.B. „Bauvorbereitende Maßnahmen“. Wenn Sie dem Käufer diese Möglichkeit einräumen, lassen Sie das im Notarvertrag vermerken. Falls der künftige Eigentümer hierfür ins Haus muss, um z.B. Maße zu nehmen, begleiten Sie ihn.

Zählerstände und Zuständigkeiten

Der Eigentümer hat die Verkehrssicherungspflicht – d.h., solange der Käufer das Haus nicht übernommen hat, ist der Verkäufer zuständig für die Sicherheit rund um ś Haus. Und: Vergessen Sie den ganzen Bürokratiekram nicht - denken Sie daran, Zählerstände abzulesen und Versicherungen umzumelden. Einige Rechnungen werden allerdings erst an den neuen Eigentümer geschickt, wenn dieser im Grundbuch vermerkt ist. Das kann nach der Übergabe noch einige Monate dauern, z.B. für die Grundsteuer. Allerdings können Sie alle noch ab diesem Zeitpunkt eingehenden Kosten an den Käufer 1 zu 1 weiterberechnen - auch anteilige Vorauszahlungen, z.B. der Gebäudeversicherung.

Tipp: Als Käufer haben Sie nach Eigentumsumschreibung ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht, die Gebäudeversicherung zu wechseln. Dafür ist der Grundbuchauszug als Nachweis notwendig.

Gekauft wie gesehen

Grundsätzlich gilt: Die Übergabe erfolgt geräumt und besenrein. Als Verkäufer müssen Sie also weder sanieren noch renovieren. Es sei denn, es ist anders vereinbart. Bedenken Sie auch, dass alles, was eine Funktion hat, bleiben muss – vom Klopapierhalter, über den Wasserhahn bis zur Gartenpflanze. Den zauberhaften Rosenstrauch dürfen Sie jetzt ohne Absprache mit dem Käufer nicht mehr nachträglich ausgraben. Außerdem sollten Sie als Verkäufer alle Schlüssel, Zugangscodes und Unterlagen an den Käufer weitergeben. Die Fünf- Jahres-Garantie für den vor drei Jahren gebauten Wintergarten kann für den Nachfolger durchaus hilfreich sein. Alle beweglichen Gegenstände sind übrigens nicht automatisch enthalten. Hier gelten dann individuelle Absprachen.

Tipp: Als Verkäufer sollten Sie wissen, dass sich der Zustand der Immobilie vom Zeitpunkt der Besichtigung bis zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verschlechtert haben darf.

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