Der Obere Zürichsee mit attraktiven Standorten wie Zollikon, Rapperswil-Jona oder der malerischen Goldküste gilt als besonders beliebte Immobilienlage – nicht nur bei Schweizern, sondern vor allem auch bei Ausländern stoßen hiesige Verkaufsangebote auf eine rege Nachfrage. Die abwechslungsreiche natürliche Umgebung, die attraktiven Karrierepotenziale sowie die vorteilhafte Steuersituation machen Häuser und Wohnungen am Oberen Zürichsee für viele ausländische Interessenten attraktiv. Möchten Sie Ihre Liegenschaft in der Region verkaufen, bringt dies eine Reihe von Implikationen mit sich, die Ihnen Ihr Immobilienmakler Von Poll Oberer Zürichsee in diesem Artikel vorstellen möchte.
Die rechtliche Situation des Immobilienverkaufs an Ausländer in der Schweiz
Als gesetzliche Grundlage für den Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an Nicht-Schweizer dient das „Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland“. Dieses wird weitläufig auch als „Lex Koller“ bezeichnet – benannt nach Arnold Koller, der im Jahr 1997, zum Zeitpunkt der letzten großen Gesetzesüberarbeitung, das Amt des Bundespräsidenten innehatte.
Der Hintergrund des Gesetzes besteht darin, den Erwerb von Schweizer Immobilien durch ausländische Kapitalanleger zu reduzieren und auf diese Weise die Wohnraumsituation zu entspannen. Aus diesem Grund ist der Kauf von Häusern, Wohnungen und vergleichbaren Objekten durch Nicht-Schweizer an unterschiedliche Bewilligungen geknüpft, die je nach Herkunftsland unterschiedlich ausgeprägt sind:
Kommt der Käufer aus einem EU- oder EFTA-Staat und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C oder eine Aufenthaltsbewilligung B sowie einen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz, ist der Kauf von Erst- und Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Mehrfamilienhäusern grundsätzlich erlaubt. Gleiches gilt für Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU und EFTA, die über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen. Liegt hingegen nur eine Aufenthaltsbewilligung B vor, dürfen Zweitwohnungen und Mehrfamilienhäuser nicht gekauft werden, der Erwerb von Ferienwohnungen unterliegt einer weiteren Prüfung.
Wer über keine der beiden Bewilligungen verfügt, kann unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft nicht über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen – hier herrschen deutlich striktere Vorgaben beim Kauf von Wohnimmobilien. So dürfen Hauptwohnungen und Mehrfamilienhäuser grundsätzlich nicht erworben werden, während bei Ferienwohnungen und Zweitwohnungen zusätzliche Bewilligungen eingeholt werden müssen. Eine Sondersituation stellt auch die sogenannte Kurzaufenthaltsbewilligung L dar, die zwar grundsätzlich die Einrichtung eines Wohnsitzes zulässt, aber beim Immobilienkauf gemäß Lex Koller zumeist nicht ohne weitere Bewilligungen auskommt.
Für Sie als Eigentümer und Verkäufer einer Immobilie in der Schweiz sind all diese Vorgaben zunächst sekundär, da deren Einhaltung prinzipiell dem Käufer obliegt. Dennoch wirkt sich das Gesetz auf die potenzielle Zielgruppe Ihres Verkaufs aus, da nicht alle ausländischen Interessenten für den Kauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung am Oberen Zürichsee in Frage kommen. Ihr Immobilienmakler Von Poll Immobilien klärt für Sie im Vorfeld der Besichtigung den rechtlichen Status eines jeden Kandidaten, sodass bei Konkretisierung des Kaufinteresses keine diesbezüglichen Probleme auftreten.
Sprache, Kultur, Währung: Auf diese Unterschiede sollten Sie während des Verkaufs achten
Doch auch neben der rechtlichen Situation sollten eine Reihe von Besonderheiten beachtet werden, wenn Sie Ihre Immobilie an eine ausländische Partei verkaufen möchten. So kann es beispielsweise gerade bei Interessenten von außerhalb des deutschen Sprachraumes zu Verständigungshürden kommen. Auch ein Ausweichen ins Englische ist nicht immer problemlos möglich, daher kann es sich unter Umständen als sinnvoll erweisen, einen professionellen Dolmetscher für die Besichtigungstermine und die Vertragsverhandlung zu beauftragen.
Mögliche interkulturelle Differenzen können sich ebenfalls auf den Vermarktungsverlauf auswirken. Typische Verhaltens- und Kommunikationsmuster, wie sie in der Schweiz üblich sind, können von Transaktionspartnern aus anderen Kulturkreisen anders aufgefasst werden als beabsichtigt, und sogar unhöflich wirken. Gerade bei interkontinentaler Nachfrage kommen solche Missverständnisse nicht selten vor: Dies kann von der einfachen Begrüßung per Handschlag über Augenkontakt während des Dialogs bis hin zum Verhandlungs-Verhalten reichen – unsere Immobilienmakler gehen daher stets sensibel mit den Befindlichkeiten der Käuferpartei um und bereiten sich fundiert auf den persönlichen Teil der Vermarktung vor.
Kommt es schließlich vor Abschluss Ihres Verkaufs zur Aushandlung der Vertragsinhalte, darf die vereinbarte Währung nicht unberücksichtigt bleiben, in welcher der Kaufpreis entrichtet werden soll. Hier sollten Sie auf eine eindeutige Bezifferung in Schweizer Franken bestehen, um ein potenzielles Kurswechselrisiko auszuschließen. Insbesondere bei hochpreisigen Immobilien können solche Schwankungen im Wechselkurs schnell eine erhebliche Differenz in vierstelliger Höhe ausmachen. Aus diesem Grund raten unsere Immobilienmakler am Oberen Zürichsee gerade Privatverkäufern dazu, ausschließlich Zahlungen in der heimischen Währung zu akzeptieren.
Als Eigentümer einer Wohnung, einer Villa oder eines Hauses am Oberen Zürichsee möchten Sie auch bei ausländischem Kaufinteresse bestmöglich vorbereitet sein und einen reibungslosen, erfolgreichen Verkauf realisieren? Vertrauen Sie auf die langjährige Expertise und das ausgeprägte Vermarktungsgeschick der Von Poll Immobilienmakler am Oberen Zürichsee! Lassen Sie sich unsere Verkaufsleistungen in einem kostenfreien und unverbindlichen Gespräch zur Erstberatung näher vorstellen und schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected]. Alternativ erreichen Sie uns auch unter der Telefonnummer +41 44 211 60 09, unter der unsere Immobilienmakler gerne einen persönlichen Termin mit Ihnen vereinbaren!