Möchten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung in der Schweiz verkaufen, so gilt es, eine Reihe gesetzlicher Vorgaben und Regelungen zu kennen, um die geplante Transaktion so effizient wie möglich zu gestalten. Einer dieser Aspekte betrifft die sogenannte Grundstückgewinnsteuer, die mit dem Verkauf einer Immobilie erhoben wird. Um Sie mit der Funktionsweise dieser Abgabe vertraut zu machen und Ihnen wertvolle Tipps zur Reduzierung des fälligen Betrags an die Hand zu geben, hat Ihr Immobilienmakler Von Poll Oberer Zürichsee die wichtigsten Informationen rund um die Grundstückgewinnsteuer in diesem Artikel für Sie aufbereitet. Lesen Sie weiter!
Haus oder Wohnung am Oberen Zürichsee verkaufen: Wann wird die Grundstückgewinnsteuer erhoben?
Innerhalb des vergangenen Jahrzehnts sind die Immobilienpreise in beliebten Lagen wie Rapperswil-Jona, Zollikon oder der Goldküste aufgrund der hohen Nachfrage deutlich gestiegen. Für Eigentümer bedeutet dies, dass sie beim Verkauf ihrer Liegenschaft in der Regel steuerpflichtig werden. Konkret wird die Grundstückgewinnsteuer auf die Differenz aus Verkaufspreis und Anlagewert erhoben – besteuert wird also der Verkaufsgewinn. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist, oder ob lediglich Teileigentum an der betreffenden Immobilie besteht. Auch wenn Sie Ihre Immobilie beispielsweise von Ihrem Privat- in Ihr Geschäftsvermögen überführen möchten und dabei ein Gewinn entsteht, wird die Steuer fällig. Als rechtliche Grundlage hierzu dient Artikel 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes (SthG) – möchten Sie sich vertieft mit den gesetzlichen Einzelheiten auseinandersetzen, leitet das Von Poll Immobilienmakler-Team am Oberen Zürichsee Sie gerne an einen fachkundigen Juristen weiter.
Die Besteuerungssysteme in den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen vorgestellt
Gemäss SthG liegt die Verantwortlichkeit zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei den einzelnen Schweizer Kantonen. Somit werden je Kanton unterschiedliche Erhebungsmethoden genutzt, ein einheitliches System für die Gesamtschweiz existiert nicht.
In Schwyz und Zürich wird das sogenannte monistische System angewandt. Dieses besagt, dass bei jedem Immobilienverkauf, mit dem Gewinn erzielt wird, die Grundstückgewinnsteuer in Form einer Sondersteuer abgeführt werden muss. Ob es sich dabei um eine privat oder gewerblich genutzte Immobilie handelt, ist dabei unerheblich. St. Gallen hingegen setzt das sogenannte dualistische System um. Hierbei werden lediglich private Immobilienverkäufe mit der Grundstückgewinnsteuer belastet, während die Verkäufe von Unternehmen und juristischen Personen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer abgegolten werden. In allen drei Kantonen richtet sich zudem der Steuersatz ausschliesslich nach der Höhe des erzielten Gewinns, es wird ein progressiver Tarif angewandt. Somit stellt die Berechnung einen Kontrast zu anderen Kantonen mit proportionalem Tarif dar, in denen auch die Besitzdauer eine Rolle spielt.
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer: So können Sie den Steuerbetrag reduzieren
Um beim Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung die fällige Steuerlast so gering wie möglich zu halten, kann der kantonal erhobene Betrag durch eine Reihe von Einsparpotenzialen reduziert werden.
Die erste Möglichkeit führt über die Ausschöpfung der Steuerfreibeträge: Diese variieren von Kanton zu Kanton relativ stark und können zwischen einigen hundert und mehreren tausend CHF liegen. In St. Gallen beträgt dieser Freibetrag 2.200 CHF, Zürich sieht einen Freibetrag von 5.000 CHF vor. Im Kanton Schwyz hingegen wird einmal jährlich ein allgemeiner Steuerfreibetrag von 2.000 CHF auf Verkaufsgewinne eingeräumt, der auch für die Grundstückgewinnsteuer angewandt werden kann. Um diese Freibeträge so effizient wie möglich zu nutzen, kann sich die Beratung durch einen qualifizierten Finanz- und Steuerexperten als lukrative Entscheidung herausstellen.
Darüber hinaus wirken sich neben dem ursprünglichen Kaufpreis eine Reihe weiterer Faktoren auf die Anlagekosten aus, welche für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer relevant sind. Haben Sie Ihre Immobilie beispielsweise nach dem Kauf umfassend modernisiert oder energetisch saniert und auf diese Weise eine dauerhafte Wertsteigerung herbeigeführt, wird diese den Anlagekosten zugerechnet. Handänderungskosten wie etwa die Notargebühren sind ebenfalls anrechenbar. Auch die Aufwendung einer Courtagezahlung für Ihren Immobilienmakler im Zuge des Verkaufs kann auf diese Weise die abschliessende Höhe der Grundstückgewinnsteuer senken.
Ausserdem kann die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. So wird unter anderem bei einem Eigentumsübertrag in folgender Form zunächst keine Grundstückgewinnsteuer erhoben:
- Erbe, Erbvorzug oder Schenkung
- Eigentümerwechsel unter Eheleuten
- Güterzusammenlegungen oder Quartierplanungen (Landwirtschaft)
Auch dann, wenn Sie eine ausschliesslich selbst genutzte Wohnimmobilie verkaufen und den Erlös mitsamt Gewinn zum Kauf einer neuen Wohnung oder eines Hauses zur Eigennutzung investieren, muss zunächst keine Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.
Möchten Sie Ihre Liegenschaft gewinnbringend und komfortabel verkaufen und dabei die bestehenden Spielräume zur Minimierung der Grundstückgewinnsteuer bestmöglich nutzen?
Von Poll Immobilien berät Sie umfassend zu Ihrem Vorhaben rund um den Oberen Zürichsee – bei einem kostenfreien und unverbindlichen Beratungsgespräch gehen wir auf jede Ihrer Fragen ein und erörtern gemeinsam die nächsten Schritte Ihrer Verkaufsplanung.
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