Für in Mallorca gelegene Immobilien und deren Erwerb, gilt grundsätzlich auch spanisches Immobilienrecht. Besonderheiten und Unterschiede sollten aber von Ihnen als Käufer oder Verkäufer nicht unterschätzt werden. Deshalb raten wir unseren Kunden immer einen Anwalt mit Schwerpunkt Immobilienrecht zu engagieren. Dieser steht Ihnen ganz sicher mit Rat und Tat zur Seite.
So leitet in Spanien zum Beispiel nicht erst die Eintragung im Grundbuch die Eigentumsänderung ein, sondern bereits durch eine vertragliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer kann die Übergabe einer Immobilie – die Verfügungsgewalt über diese – stattfinden.
Privatverträge in jeder Form sind in Spanien also verbindlich, wenn die für ihre Wirksamkeit wesentlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn also im privatschriftlichen Kaufvertrag ein Kaufpreis und die Zahlungsart festgehalten sind, ist der Vertrag auch ohne Notar rechtswirksam.
Für die Eigentumsänderung im spanischen Grundbuch benötigen Sie aber eine notarielle Escritura. Nur durch diese Urkunde können Sie sich als Eigentümer im Grundbuch verewigen.
Das Grundbuch in Spanien, ist, wie auch in Deutschland, das Register, in dem Rechte und Eigentumsverhältnisse einer Immobilie eingetragen werden. Nach dem Kauf Ihrer Traumimmobilie, sollten Sie so schnell wie möglich eine Eintragung/ Umtragung im Grundbuch vornehmen. In der Regel beträgt die Zeit zwischen Erstellung der Escritura und einer Eintragung im Grundbuch etwa 2 Monate. VON POLL REAL ESTATE Llucmajor rät Ihnen, vor dem Erwerb einer Immobilie zumindest einen einfachen Auszug des Grundbucheintrages zu beantragen. So erfahren Sie, ob Sie auch vom rechtmäßigen Eigentümer erwerben und ob evtl. Lasten (Schulden) oder Vorverkaufs- und Nutzungsrechte vorhanden sind.