Am 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und vereinfacht die Anforderungen an Energieeffizienz und für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierung. Das Gesetz soll zu einer bundesweit einheitlichen Regelung bei Planung, Umsetzung und Kontrolle führen. Das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG werden durch das Inkrafttreten des GEG außer Kraft gesetzt.
Das GEG regelt die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Insbesondere werden auch Anforderungen für Bauten der öffentlichen Hand geregelt, da diese als Vorbild dienen sollen.
Zudem setzt das GEG die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und definiert die Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude.
Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft. Das Gesetz folgt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit. Damit können private und öffentliche Bauherren energetisch hochwertige Gebäude sowohl wirtschaftlich als auch mit marktgängigen Technologien errichten.
Wofür gilt das GEG?
Wesentliche Neuerungen
- - Niedrigstenergiegebäudes
- • Definition gemäß EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten hinterlegt.
- • Die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen an Neubauten, also KfW-Effizienzhaus 55 oder besser.
- - Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
- • Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
- • Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs bei Nichtwohngebäuden beiträgt.
- - Konventionelle Anlagentechnik:
- • Aktualisierung der Nachrüstpflichten bei Heizkesseln, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen.
- • Verbot von Ölheizungen nach 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen).
- - Treibhausgasemissionen:
- • Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG.
- - Energieausweis (Beispiele):
- • Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial.
- • Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen.
- • Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d.h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
- • Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie.
- - Innovationsklausel:
- • Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs können Treibhausgasemissionen beschränkt werden, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bauen und Heimat.
Ab wann gilt das GEG?
Grundsätzlich gilt das GEG für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung beziehungsweise Bauanzeige ab dem 1. November 2020. Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag gestellt wurde, gilt allerdings noch das alte Recht – also EnEV, EnEG und EEWärmeG.